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Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)  Der Verein führt den Namen “Borreliose und  FSME Bund Deutschland e.V. Patientenorganisation Bundesverband”. Der Verein ist in das Vereinsregister Darmstadt unter der Nummer 82436 eingetragen.
(2)  Der Sitz des Vereins ist Darmstadt.
(3)  Der Sitz der Geschäftsstelle ist Sitz der Geschäftsführung.
(4)  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(5)  Der Verein gehört an dem Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Hessen e.V., der Deutschen Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e.V. (DAG SHG) sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V. (BAG Selbsthilfe)   und verpflichtet sich deren Grundsätzen.

§ 2  Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheit, insbesondere die Verhinderung von durch Zecken übertragene Infektionskrankheiten, vorrangig Lyme-Borreliose, FSME und Co-Infektionen.
Er betreibt hierzu

a)  Sammeln von Informationen über Prävention, Diagnostik und Behandlung
b)  Multimediale Aufklärung
c)  Beratung Erkrankter
d)  Förderung von Selbsthilfe-Initiativen
e)  Aus- und Fortbildung von Beraterinnen und Beratern, Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter
f)   Gesundheitspolitische Arbeit
g)  Zusammenarbeit mit überregionalen Organisationen im In- und Ausland

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2)  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4)  Wer als Mitglied Tätigkeiten im Dienst des Vereins nachgeht, kann hierfür durch entsprechenden Vorstandsbeschluss eine angemessene Vergütung erhalten (siehe Beitrags- und Kostenordnung).

§ 4  Finanzierung und Beiträge

(1)  Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

  • Mitgliedsbeiträge
  • Geld- und Sachzuwendungen (Spenden)
  • Öffentliche Zuschüsse
  • Erträge des Vereinsvermögens
  • Sonstige Zuwendungen

(2)  Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich durch Bankeinzug im Februar erhoben. Der Beitrag kann vom Vorstand auf begründeten Antrag hin teilweise erlassen werden. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags und seine Änderung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Nähere regeln die Vereinsgrundsätze.

§ 5 Mitglieder

(1)  Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu fördern.
(2)  Für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner von Mitgliedern oder volljährigen Kindern besteht die Möglichkeit einer ermäßigten Mitgliedschaft.
(3)  Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Verein zu richten. Über die Annahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Aushändigung des Mitgliedscheins.
(4)  Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags kann die Mitgliederversammlung mit einer Frist von vier Wochen seit Ablehnung der Aufnahme angerufen werden. Diese entscheidet darüber in der nächsten ordentlichen Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch

 

  1. Austritt
  2. Ausschluss
  3. Streichung von der Mitgliederliste
  4. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder
  5. Tod

(2)  Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
(3)  Ein Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund statthaft. Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn ein  Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat, siehe auch Vereinsgrundsätze. Er erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu äußern. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats Einspruch zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung erheben; diese entscheidet dann endgültig. Bis zur endgültigen Beschlussfassung kann der Vorstand das Mitglied von allen Mitgliedsrechten und Ämtern durch Mehrheitsbeschluss entheben.
(4)  Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung beenden, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede  Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Bevollmächtigter darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimme vertreten.
(2)  Das Stimmrecht eines Mitglieds in der Mitgliederversammlung ruht, solange sich das Mitglied im Beitragsrückstand befindet.
(3)  Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand Anträge schriftlich zu unterbreiten.
(4)  Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Adresse und Bankverbindung alsbald mitzuteilen.

§ 8 Organe 

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Die ordentliche    Mitgliederversammlung ist mindestens ein Mal jährlich, in der Regel im März oder April, sowie dann einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
(2)  Der Vorstand lädt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Vorstand schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Mit der Einladung erhalten die Mitglieder einen zusammengefassten Bericht des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung. Begründete Anträge von Vereinsmitgliedern zur Ergänzung der Tagesordnung sind dem Vorstand bis spätestens acht Wochen vor dem Termin schriftlich einzureichen.
(3)  Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, deren Einbeziehung in die Tagesordnung von der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit anerkannt werden muss. Ausgenommen von dieser Regelung sind Satzungsänderungen und andere für den Verein bedeutsame Entscheidungen.
(4)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand dann einzuberufen, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung nur Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten fassen, zu deren Behandlung sie berufen wurde.
(5)  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
(6)  Die Mitgliederversammlung leitet die oder der Vorsitzende, bei Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter. Die Mitgliederversammlung kann eine andere Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter bestimmen.
(7)  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzulegen, das die Versammlungsleiterin bzw. der Versammlungsleiter, die oder der Vorsitzende sowie die Protokollführerin bzw. der Protokollführer unterzeichnen.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1)  Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere die:

 

  1. Beschlussfassung über die Grundsätze der Arbeit des Vereins
  2. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Änderung des Vereinszwecks soweit dazu nichts anderes geregelt ist
  3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder
  4. Entgegennahme und Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltsplans
  5. Entgegennahme des Berichtes der unabhängigen Wirtschaftsprüfung, des Rechenschaftsberichts des Vorstands und die Entlastung des Vorstands
  6. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
  7. Abschließende Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern

(2)  Die Mitgliederversammlung entscheidet unter anderem auch über An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz.

(3)  Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind oder die von einer Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörde zur Auflage gemacht werden, eigenständig vorzunehmen. Über diese Änderungen sind die Mitglieder zu informieren

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)   Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Über die Gültigkeit von Stimmen entscheidet die Versammlungsleiterin bzw. der Versammlungsleiter. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(2)  Die Änderung des Vereinsnamens im Einklang mit dem Zweck des Vereins, die Verlegung des Sitzes des Vereins, Erweiterung des Zwecks des Vereins, Regelungen zu den Aufgabenbereichen der Vorstandsmitglieder sind mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung möglich.
(3)  Für andere Satzungsänderungen und die Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich

§ 12 Beiräte

(1)  Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in fachlichen Fragen zu unterstützen, zu beraten und ggf. Vorschläge zu erarbeiten, die als Grundlage für Entscheidungen des Vorstands dienen.
(2)  Der Vorstand kann geeignete und fachkundige Personen in einen Beirat berufen.

§ 13 Der Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus:

  • der oder dem Vorsitzenden
  • der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter
  • der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister

      und bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern, die ein oder mehrere Aufgabengebiete übernehmen.

(2)  Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt in der Regel ehrenamtlich aus. Für Aufgaben, die über die Vorstandsarbeit hinausgehen, kann eine Vergütung im Sinne des § 3, Nr. 26a (Ehrenamtspauschale) beschlossen werden. Notwendige Ausgaben werden erstattet. § 3 Abs. 4 ist auch auf den Vorstand anwendbar. Der Vorstand wird von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt. Im Innenverhältnis zwischen Vorstand und Verein ist die oder der stellvertretende Vorsitzende nur zur Vertretung befugt, wenn die oder der Vorsitzende an der Wahrnehmung ihres oder seines Amtes verhindert ist.
(3)  Wählbar ist jedes Mitglied, das seit mindestens einem Jahr im Verein ist.  Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig. Familiäre, eheliche und eheähnliche  Beziehungen schließen eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Vorstand aus.
(4)  Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, hat der Vorstand das Recht auf Selbstergänzung durch Berufung eines neuen Vorstandsmitglieds.  Die Zahl der auf diese Weise berufenen Vorstandsmitglieder darf höchstens zwei betragen. Die Amtszeit der so berufenen Vorstandsmitglieder endet mit der nächsten Mitgliederversammlung. Diese wählt in dieser Versammlung ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(5)  Vorstand im Sinne des § 26 BGB (vertretungsberechtigter Vorstand) sind die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands vertreten den Verein gemeinsam.
(6)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die von der  oder dem Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Der Vorstand kann Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren unter Setzung einer angemessenen Antwortfrist oder durch telefonische Beschlussfassung herbeiführen, wenn alle Vorstandsmitglieder mit dem schriftlichen Umlaufverfahren einverstanden sind. Die Beschlussfassung ist in der nächsten Vorstandssitzung mit dem Ergebnis der Abstimmung zu protokollieren.
(7)  Der Vorstand muss innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder unter vorheriger Darlegung der Gründe die Einberufung verlangen.
(8)  Der Vorstand hat unter anderem folgende Aufgaben:

 

  1. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Für die Erledigung der Verwaltungs- und Kassenaufgaben kann der Vorstand eine Geschäftsstelle einrichten und eine Geschäftsführerin bzw. einen  Geschäftsführer bestellen. Sie bzw. er nimmt an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht beratend  teil. Sie oder er haben Antragsrecht im Vorstand. Sie oder er unterliegen den Weisungen des Vorstands.
  2. Sie oder er können als besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt werden. Weiteres regelt der Vorstand in einer Geschäftsordnung, einer Beitrags- und Kostenordnung und in den Vereinsgrundsätzen.
  3. Bestellung einer unabhängigen Wirtschaftsprüfung
  4. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.

 

(9)  Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer und der Sitzungsleiterin bzw. dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
(10)  Der Vorstand kann zu seiner fachlichen Unterstützung Beiräte und Arbeitskreise berufen

§ 14 Wahl des Vorstands

(1)  Alle Vorstandsmitglieder werden in Einzelwahl gewählt. Wahlvorschläge können bis acht Wochen vor dem  Wahltermin beim Vorstand eingereicht werden.
(2)  Bei der Wahl des Vorstands ist die absolute Mehrheit lediglich für den ersten Wahlgang erforderlich. Kommt diese Mehrheit nicht zu Stande, ist in weiteren Wahlgängen die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausreichend.

§ 15 Haftung

(1)  Die für den Verein ehrenamtlich Tätigen haften gegenüber dem Verein und den Mitglieder bei solchen Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursacht haben, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2)  Im Innenverhältnis haftet der Verein seinen Mitgliedern gegenüber nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung der Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit diese nicht durch eine Versicherung des Vereins gedeckt sind.

§ 16 Datenschutz

(1)  Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins werden nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben des Vereins unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert, übermittelt und verarbeitet.

(2) Jedes Mitglied hat ein Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie den Zweck der Speicherung;
b) Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten.

(3)  Sowohl den Organen des Vereins als auch den Amtsträgern und Mitarbeitern des Vereins ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sie sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht über das Ausscheiden des oben genannten Personenkreises aus dem Verein hinaus.

§ 17 Auflösung des Vereins

(1)  Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4  der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2)  Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Deutsche Borreliose-Gesellschaft e.V., ersatzweise an den Paritätischen Hessen, die es unmittelbar und ausschließlich für ihre gemeinnützigen Zwecke verwenden sollen.

Hamburg, den 1. Juni 1994
Satzungsänderung am 12. April 1999
Satzungsänderung am 25. September 1999
Satzungsänderung am 1. April 2000
Satzungsänderung am 25. Oktober 2003 
Satzungsänderung am 25. März 2007
Satzungsänderung am  6. April 2008
Neufassung der Satzung am 15. März 2009


Anmerkung: Der rote Text in § 13 Der Vorstand wurde nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung durch den Vorstand ergänzt. Bei der „Ehrenamtspauschale“ handelt es sich um eine
Steuerermäßigung auf 500 Euro für vergütete Aufgaben, die nicht zur Vorstandsarbeit gehören oder von Mitgliedern gegen Bezahlung erbracht werden.

Bei Redaktionsschluss existierte noch keine einheitliche Regelung dafür, aber eine Androhung,
diesen Passus in der Satzung verankern zu müssen, um die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden.
Eine spezielle Beratung seitens des Finanzamtes wurde abgelehnt. Der Vorstand ist laut § 10, Abs. 3 ermächtigt, dort beschriebene Satzungsänderungen eigenständig vorzunehmen. Er wird diese Satzungsergänzung auf der nächsten Mitgliederversammlung zum nachträglichen Beschluss vorlegen.

Der Vorstand
1. Juli 2009